KG - Urteil vom 11.09.2014
8 U 77/13
Normen:
BGB § 814; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 405/12

Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots in einem FormularmietvertragRückforderung trotz Geltendmachung von Mängelrechten vorbehaltlos gezahlter Miete

KG, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 8 U 77/13

DRsp Nr. 2014/14641

Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots in einem Formularmietvertrag Rückforderung trotz Geltendmachung von Mängelrechten vorbehaltlos gezahlter Miete

§ 814 BGB setzt die positive Kenntnis des Leistenden davon voraus, dass er im Leistungszeitpunkt nichts schuldet. Verwendet der Vermieter eine Klausel, die eine Mietminderung durch Abzug von der monatlichen Zahlung in unwirksamer Weise ausschließen soll, steht dies der Rechtskenntnis des Mieters vom Eintritt einer Minderung regelmäßig entgegen. Es wäre Sache des Vermieters, darzulegen und zu beweisen, dass der Mieter die Unwirksamkeit der Klausel positiv erkannt hat. Sind die Voraussetzungen des § 814 BGB danach nicht gegeben, stellt sich die Frage eines Vorbehalts bei Mietzahlung nicht. Für die Annahme, dass sich der Mieter, dessen Mietvertrag einer minderungsbeschränkende Klausel enthält, bei der Mietzahlung die spätere Rückforderung der (im Zeitpunkt der Leistung aufgrund der Klausel geschuldeten) Miete unter Bezugnahme aus diese Klausel "vorbehalten" müsse, fehlt eine rechtliche Grundlage.

Ein Aufrechnungsverbot, das die Aufrechnung nur mit "anerkannten" Forderungen zulässt, und somit die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Verwender abhängig macht, ist unwirksam.