Die Kläger in stellt gewerbsmäßig Automaten in Gaststätten auf. Der Beklagte war Pächter einer Gastwirtschaft in Celle. Am 1. Oktober 1980 wurde in einem formularmäßigen "Automaten-Aufstellvertrag" vereinbart, daß der Beklagte in den Räumen der Gaststätte einen Musik-, zwei Geldspiel- und fünf Unterhaltungsautomaten der Klägerin aufstellen sollte. In Ergänzung eines bereits früher geschlossenen Vertrages hatte der Beklagte von der Klägerin 4 000 DM als verlorenen Zuschuß und ein Darlehen in Höhe von 6 000 DM erhalten, das mit 1,5 % pro Monat verzinst und mit monatlich 600 DM abgetragen werden sollte. Der Beklagte sollte weiter einen je nach Gerät unterschiedlichen Anteil an dem Einspielergebnis erhalten. In dem Formularvertrag ist auf "Allgemeine Bedingungen" (künftig: AB) Bezug genommen, die auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt sind und in denen es u.a. heißt:
"Nr. 1 Abs. 3:
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