BGH - Urteil vom 29.02.1984
VIII ZR 350/82
Normen:
AGBG §§ 3, 5, 6, 9 ;
Fundstellen:
BB 1984, 1508
MDR 1985, 223
NJW 1985, 53
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Wirksamkeit eines Automaten-Aufstellervertrages; Rechtsfolgen der Anwendung der Unklarheitenregel

BGH, Urteil vom 29.02.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 350/82

DRsp Nr. 1996/5995

Wirksamkeit eines Automaten-Aufstellervertrages; Rechtsfolgen der Anwendung der Unklarheitenregel

»a) Zur Frage der Gesamtnichtigkeit eines Automaten-Aufstellervertrages, wenn einige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beanstanden sind. b) Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG kann im Einzelfall dazu führen, daß eine Klausel zu Lasten des Verwenders ersatzlos entfällt.«

Normenkette:

AGBG §§ 3, 5, 6, 9 ;

Tatbestand:

Die Kläger in stellt gewerbsmäßig Automaten in Gaststätten auf. Der Beklagte war Pächter einer Gastwirtschaft in Celle. Am 1. Oktober 1980 wurde in einem formularmäßigen "Automaten-Aufstellvertrag" vereinbart, daß der Beklagte in den Räumen der Gaststätte einen Musik-, zwei Geldspiel- und fünf Unterhaltungsautomaten der Klägerin aufstellen sollte. In Ergänzung eines bereits früher geschlossenen Vertrages hatte der Beklagte von der Klägerin 4 000 DM als verlorenen Zuschuß und ein Darlehen in Höhe von 6 000 DM erhalten, das mit 1,5 % pro Monat verzinst und mit monatlich 600 DM abgetragen werden sollte. Der Beklagte sollte weiter einen je nach Gerät unterschiedlichen Anteil an dem Einspielergebnis erhalten. In dem Formularvertrag ist auf "Allgemeine Bedingungen" (künftig: AB) Bezug genommen, die auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt sind und in denen es u.a. heißt:

"Nr. 1 Abs. 3: