BGH - Urteil vom 06.07.2011
VIII ZR 337/10
Normen:
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1096
NJW-RR 2011, 1307
NZM 2011, 743
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 252/10
AG Berlin-Charlottenburg, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 218 C 391/09

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens bei Bezugnahme des Vermieters auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz vorher veröffentlichten neuesten Mietspiegel

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 337/10

DRsp Nr. 2011/14676

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens bei Bezugnahme des Vermieters auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz vorher veröffentlichten neuesten Mietspiegel

Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit dem 1. Juli 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin in B. . Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 begehrte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Mietspiegelfeld I 2 des B. Mietspiegels 2007 die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 388,28 € um 58,92 € auf 447,20 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe