OLG Hamm - Beschluß vom 24.11.1983
4 REMiet 1/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1984, 20
ZMR 1984, 284
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 443/82
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 440/82

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

OLG Hamm, Beschluß vom 24.11.1983 - Aktenzeichen 4 REMiet 1/83

DRsp Nr. 1996/30452

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

Vorlegungsfrage:Wenn zwei Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet haben und in dem Formularmietvertrag bestimmt ist, daß eine Erklärung des Vermieters auch bei Abgabe nur gegenüber einem der beiden Mieter rechtswirksam ist, ist dann ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG gegenüber beiden Mietern wirksam, wenn es sich nur an einen richtet?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; MHG § 2 ;

Gründe:

I.

Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage der Sache an den Senat geführt hat, liegt ein Streit der Parteien um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHRG) zu Grunde.

Durch Formularmietvertrag vom 22.5.1978 vermietete die Klägerin den Beklagten, die in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, eine Wohnung in einem Hause in ... . Es heißt in § 22 des Mietvertrages der Parteien unter der Überschrift "Ehegatten oder sonstige Personenmehrheit als Mieter":

1. Ehegatten haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem Ehegatten abgegeben wird. Willenserklärungen des einen Ehegatten sind auch für den anderen verbindlich.

3. Ist eine sonstige Personenmehrheit Mieter, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.