AG Hamburg, vom 24.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 2367/88
Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens
LG Hamburg, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 11 S 99/89
DRsp Nr. 2001/10176
Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens
1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist wirksam, wenn der Mieter ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage ist, die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung zu überprüfen. Eine unrichtige Angaben von Betriebskosten ist unschädlich.2. Die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3MHG ist nicht auf der Basis des rechnerischen Netto-Kaltmietanteils, sondern auf der Grundlage der bisherigen Inklusivmiete zu berechnen.