BGH - Urteil vom 11.12.2019
VIII ZR 234/18
Normen:
BGB § 557 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 479
MietRB 2020, 68
NJW-RR 2020, 523
NZM 2020, 322
ZMR 2020, 296
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 142 C 267/15
LG Dresden, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 583/15

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters; Vorliegen einer unzutreffenden Wohnflächenangabe in einem Mieterhöhungsverlangen

BGH, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 234/18

DRsp Nr. 2020/2114

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters; Vorliegen einer unzutreffenden Wohnflächenangabe in einem Mieterhöhungsverlangen

a) Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters zu, kommt dadurch - unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen des § 558a BGB genügte und materiell berechtigt war eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zustande (Bestätigung der Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96, NJW 1998, 445 unter II 1 c cc sowie vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115 unter II 2).b) Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, das auf einer unrichtigen (zu großen) Wohnfläche beruht, liegen die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ungeachtet eines Kalkulationsirrtums der Parteien bezüglich der Wohnfläche nicht vor, wenn der Vermieter die vereinbarte Mieterhöhung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche auch in einem gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren nach §§ 558, 558b BGB hätte durchsetzen können; denn in einem solchen Fall ist dem Mieter ein Festhalten an der Vereinbarung zumutbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 29. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.