OLG Hamburg - Beschluß vom 02.11.1983
4 U 79/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1984, 24
ZMR 1984, 206

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG

OLG Hamburg, Beschluß vom 02.11.1983 - Aktenzeichen 4 U 79/83

DRsp Nr. 1996/30447

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG

Vorlegungsfragen:"Ist ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, mit dem der Vermieter die Zustimmung zur Anhebung einer Inklusiv-Miete verlangt, unwirksam, wenn es statt der zur Zeit des Vertragsabschlusses angefallenen Betriebskosten diejenigen einer späteren Abrechnungsperiode aufführen?"Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; MHG § 2 ;

Sachverhalt:

Das Landgericht will die Klärung folgender Rechtsfrage erwirken:

"Ist ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, mit dem der Vermieter die Zustimmung zur Anhebung einer Inklusiv-Miete verlangt, unwirksam, wenn es statt der zur Zeit des Vertragsabschlusses angefallenen Betriebskosten diejenigen einer späteren Abrechnungsperiode aufführen?"

Nach dem formularmäßigen Mietvertrag der Parteien vom November 1977 beträgt der Mietzins für die Wohnung monatlich 350,- DM. Über Nebenkosten ist keine Vereinbarung getroffen.

Mit Schreiben vom 10.7.1981 forderte die Klägerin vom Beklagten die Zustimmung zur Anhebung der Bruttomiete ab 1.11.1981 auf 560,- DM monatlich. Nach dem Hamburger Mietspiegel ermittelte die Klägerin die Kaltmiete, der sie Betriebskosten - anteilig errechnet aus den tatsächlichen Betriebskosten der Wohnhauses in 1980, hochgerechnet auf 1981 - zuaddierte.