OLG Dresden - Urteil vom 10.11.2020
9 U 994/19
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1573/18

Wirksamkeit eines Vertrags über die Nutzung eines Grundstücks zur Aufstellung und zum Betrieb einer WindkraftanlageVoraussetzungen einer SittenwidrigkeitEinhaltung von Formvorschriften

OLG Dresden, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 9 U 994/19

DRsp Nr. 2022/3256

Wirksamkeit eines Vertrags über die Nutzung eines Grundstücks zur Aufstellung und zum Betrieb einer Windkraftanlage Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit Einhaltung von Formvorschriften

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.04.2019, 2 O 1573/18, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen geschlossener Vertrag über die Nutzung eines Grundstückes des Beklagten zur Aufstellung und zum Betrieb einer Windkraftanlage wirksam ist.

Der Senat verweist auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil.