KG - Urteil vom 10.03.2005
8 U 217/04
Normen:
BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 535 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 818 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 2 ; BGB §§ 987 ff. ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 529
MDR 2005, 1276
NZM 2005, 537
WuM 2005, 336
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 208 C 21/04

Wirksamkeit mietvertraglicher Regelungen bei fehlendem schriftlichen Vertragsabschluss

KG, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 8 U 217/04

DRsp Nr. 2005/5653

Wirksamkeit mietvertraglicher Regelungen bei fehlendem schriftlichen Vertragsabschluss

»Die Zweifelsregelung des § 154 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht als geschlossen gilt, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich die Parteien auf die Essentialia geeinigt und sich über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben.«

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 535 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 818 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 2 ; BGB §§ 987 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der für das Jahr 2001 geltend gemachten Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 3.918,44 EUR. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 535 Abs.2 BGB, noch aus § 812 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 818 Abs.1 und 2 BGB noch aus §§ 987 ff BGB.