KG - Urteil vom 19.05.2016
8 U 207/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 305b;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 127/15

Wirksamkeit ohne Einhaltung der Schriftform getroffener Abreden über eine feste Laufzeit Gewerberaummietvertrages mit qualifizierter Schriftformklausel

KG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 8 U 207/15

DRsp Nr. 2016/9705

Wirksamkeit ohne Einhaltung der Schriftform getroffener Abreden über eine feste Laufzeit Gewerberaummietvertrages mit qualifizierter Schriftformklausel

1. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB greift auch gegenüber einer in einem Formularmietvertrag über ein langfristiges Gewerberaummietverhältnis enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel, wonach auch die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform bedarf. 2. Bei Vereinbarung einer solchen Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung durch den Vermieter kann sich jedenfalls der Erwerber auf § 305b BGB berufen. Es ist mit § 550 BGB nicht vereinbar, wenn der Erwerber an eine mündliche Vertragsänderung und zugleich auch an die Befristung des Mietvertrages gebunden wäre.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03. September 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin - 32 O 127/15 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Räumungs- und Herausgabeanspruches durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 60.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.