KG - Urteil vom 12.09.2011
8 U 141/11
Normen:
BGB § 543 Abs. 2; ZPO § 935;
Fundstellen:
MietRB 2011, 375
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 253/11

Wirksamkeit und Durchsetzung einer mietvertraglichen Betriebspflicht

KG, Urteil vom 12.09.2011 - Aktenzeichen 8 U 141/11

DRsp Nr. 2011/16691

Wirksamkeit und Durchsetzung einer mietvertraglichen Betriebspflicht

Zur Durchsetzung der Betriebspflicht durch einstweilige Verfügung.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 16.6.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 253/11 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, ihren Geschäftsbetrieb (Verkaufsstätte für Modellautos und Autorennbahnen) in den Mieträumen #########, ####### (M#####), wieder aufzunehmen und das Ladenlokal werktäglich in der Zeit von 11 bis 17 Uhr (einschließlich bis zu einer Stunde Mittagspause) zu betreiben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2; ZPO § 935;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

1. Die Antragstellerin kann gemäß § 6 Ziffer 5 des Mietvertrages der Parteien beanspruchen, dass die Antragsgegnerin ihren Geschäftsbetrieb in den Mieträumen wieder aufnimmt und das Ladenlokal werktäglich in der Zeit von 11 bis 17 Uhr (einschließlich bis zu einer Stunde Mittagspause) betreibt.