Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 16.6.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, ihren Geschäftsbetrieb (Verkaufsstätte für Modellautos und Autorennbahnen) in den Mieträumen #########, ####### (M#####), wieder aufzunehmen und das Ladenlokal werktäglich in der Zeit von 11 bis 17 Uhr (einschließlich bis zu einer Stunde Mittagspause) zu betreiben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
1. Die Antragstellerin kann gemäß § 6 Ziffer 5 des Mietvertrages der Parteien beanspruchen, dass die Antragsgegnerin ihren Geschäftsbetrieb in den Mieträumen wieder aufnimmt und das Ladenlokal werktäglich in der Zeit von 11 bis 17 Uhr (einschließlich bis zu einer Stunde Mittagspause) betreibt.
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