LG Itzehoe - Urteil vom 08.05.2003
4 S 176/02
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)864a
WuM 2003, 329

Wirksamkeit (und Fortgeltung) einer Vereinbarung über den - befristeten - Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung im Falle eines Alt-Wohnraummietvertrags, in den ein neuer Mieter anstelle des alten Mieters nach dem 1.9.2001 eingetreten ist

LG Itzehoe, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 4 S 176/02

DRsp Nr. 2003/16733

Wirksamkeit (und Fortgeltung) einer Vereinbarung über den - befristeten - Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung im Falle eines "Alt-Wohnraummietvertrags", in den ein neuer Mieter anstelle des alten Mieters nach dem 1.9.2001 eingetreten ist

Die Vereinbarung eines (hier: auf zwei Jahre) befristeten Kündigungsausschlusses in einem - vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform (1.9.2001) abgeschlossenen - "Alt-Wohnraummietvertrag" ist wirksam und gilt auch für den Fall, dass ein neuer Mieter anstelle des bisherigen Mieters durch dreiseitiges Rechtsgeschäft mit Wirkung für die Zeit nach dem 1.9.2001 in den Mietvertrag eintritt.

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Hinweise:

Abl. Anmerkung (mit ausführlicher Erörterung der aufgeworfenen Streitfragen) von RA Karl Friedrich Wiek, Köln, WuM 2003, 239.

Vgl. auch LG Duisburg (Urteil - 13 S 417/01 - 16.4.2002, NZM 2003, 354) - Unwirksamkeit eines in Allg. Geschäftsbedingungen eines "Alt-Wohnraummietvertrags" enthaltenen einseitigen, nur für den Mieter geltenden vierjährigen Kündigungsausschlusses (Verstoß gegen § 9 AGBG).