Am ... gestattete ein Herr ... der Beklagten, auf seinem Grundstück in ... eine Werbeanlage aus zwei ca. 2,70 m hohen Werbetafeln aufzustellen. Das Eigentum an den Werbetafeln verblieb bei der Beklagten. Jährlich hat die Beklagte (zuletzt) 528,- DM Miete zu zahlen.
Ziffer 4 des Vertrages (Bl. 8 d.A.) lautet:
Die (Beklagte) kann diesen Vertrag nur dann kündigen, wenn ihr eine Nutzung - auch hervorgerufen durch die Einwirkung Dritter - nicht mehr möglich ist. Der Vermieter kann den Vertrag kündigen, wenn er das Grundstück dauerhaft dergestalt wichtig baulich verändert, daß kein Platz mehr für eine Werbefläche vorhanden ist. ...
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