BGH - Versäumnisurteil vom 19.09.2007
VIII ZR 141/06
Normen:
BGB § 307 § 309 Nr. 7 lit. a, b § 310 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2649
BGHReport 2008, 107
BGHZ 174, 1
DAR 2008, 19
DB 2007, 2709
DNotZ 2008, 365
MDR 2008, 16
NJ 2008, 171
NJW 2007, 3774
VersR 2008, 498
WM 2007, 2261
ZIP 2007, 2270
wrp 2008, 116
zfs 2008, 145
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 19/05
LG Stendal, vom 27.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 173/04

Wirksamkeit von gegen Klauselverbote verstoßenden Klauseln im kaufmännischen Verkehr; Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden

BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 141/06

DRsp Nr. 2007/21306

Wirksamkeit von gegen Klauselverbote verstoßenden Klauseln im kaufmännischen Verkehr; Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden

»a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 307 § 309 Nr. 7 lit. a, b § 310 Abs. 1 ;

Tatbestand: