OLG Naumburg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 19/05
LG Stendal, vom 27.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 173/04
Wirksamkeit von gegen Klauselverbote verstoßenden Klauseln im kaufmännischen Verkehr; Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden
BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 141/06
DRsp Nr. 2007/21306
Wirksamkeit von gegen Klauselverbote verstoßenden Klauseln im kaufmännischen Verkehr; Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden
»a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11AGBG).b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.«