OLG Dresden - Beschluss vom 22.11.2022
5 U 2804/21
Normen:
BGB § 536; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 569 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2 S. 3; BGB § 313 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2023, 265
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 378/21

Wirksamkeit von Kündigungen eines gewerblichen MietvertragesAnsammlung von Aerosolen in einem LadengeschäftStörung der Geschäftsgrundlage (vorliegend verneint)

OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 5 U 2804/21

DRsp Nr. 2023/13

Wirksamkeit von Kündigungen eines gewerblichen Mietvertrages Ansammlung von Aerosolen in einem Ladengeschäft Störung der Geschäftsgrundlage (vorliegend verneint)

Es begründet keinen Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 BGB und damit kein Grund für eine außerordentliche Kündigung § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires im Februar 2021 durch den Publikumsverkehr zu einer Ansammlung von Aerosolen kam. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 3 BGB liegt in diesem Fall nicht vor. Möglich wäre im Grundsatz eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies setzt aber voraus, dass wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht nur das Festhalten am unveränderten Vertrag für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führte, sondern darüber hinaus eine Vertragsanpassung für die betroffene Partei nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.