Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23. Januar 2020, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Wettbewerbsverbot.
Der 1955 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. September 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag sodann ein "Anstellungsvertrag für AT-Angestellte" vom 12. Januar 1987 (Bl. 10 ff. d. A.) zugrunde. Er enthält in § 8 Abs. 1 S. 3 folgende Kündigungsfrist:
1. - - - - - - 2. 3.
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