LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2020
7 Sa 62/20
Normen:
HGB § 74; HGB § 75a; HGB § 75d; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 741/19

Wirksamkeit zu geringer KarenzentschädigungWahlrecht des Arbeitnehmers bei WettbewerbsabredeMaßgeblicher Wille bei AufhebungsvertragAnspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 62/20

DRsp Nr. 2021/18909

Wirksamkeit zu geringer Karenzentschädigung Wahlrecht des Arbeitnehmers bei Wettbewerbsabrede Maßgeblicher Wille bei Aufhebungsvertrag Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung

1. Die Vereinbarung einer zu niedriger Karenzentschädigung führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Wettbewerbsabrede, da der Arbeitnehmer auf die Gültigkeit vertrauen und demzufolge durch Geltendmachung der Karenzentschädigung sein Wahlrecht ausüben kann. 2. Die Parteien haben im Rahmen des Aufhebungsvertrags keine Abgeltungsklausel aufgenommen und es entspricht auch nicht dem Willen der Parteien, damit den Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung zu vergleichen

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23. Januar 2020, Az.: 5 Ca 741/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 74; HGB § 75a; HGB § 75d; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Wettbewerbsverbot.

Der 1955 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. September 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag sodann ein "Anstellungsvertrag für AT-Angestellte" vom 12. Januar 1987 (Bl. 10 ff. d. A.) zugrunde. Er enthält in § 8 Abs. 1 S. 3 folgende Kündigungsfrist:

1. - - - - - - 2. 3.