BGH - Urteil vom 09.10.2013
VIII ZR 22/13
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 19
MietRB 2014, 1
NJW-RR 2014, 76
NZM 2014, 26
ZMR 2014, 198
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 109/11
LG Berlin, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 408/12

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht

BGH, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 22/13

DRsp Nr. 2013/24437

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 736,59 € nebst Zinsen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 geltend.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Berlin, die die Klägerin im Jahre 2007 von der Voreigentümerin kaufte. Die Klägerin wurde im Jahr 2008 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Mit Abtretungsvereinbarung vom 4. Dezember 2009 trat die Voreigentümerin der Klägerin sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ab.

Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 wurde von der Hausverwaltung erstellt und mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 im Namen und in Vollmacht der Eigentümerin unter namentlicher Bezeichnung der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte widersprach der Abrechnung.