OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.03.2004
I-3 Wx 344/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 368
ZMR 2004, 848
ZfIR 2004, 834
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 421/03
AG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 II 79/98 WEG

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Öffnungsklaussel von Wohnungseigentümern; Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über Abrechnung von Betriebskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 344/03

DRsp Nr. 2004/6032

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Öffnungsklaussel von Wohnungseigentümern; Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über Abrechnung von Betriebskosten

»1. Beabsichtigen die Wohnungseigentümer eine an sich nur im Wege der Vereinbarung zu treffende generalisierende Regelung mit Zukunftsgeltung (hier: Betriebskostenumlage nach einer Wohnflächenvorgabe) unter Ausnutzung einer in der Teilungserklärung enthaltenen öffnungsklausel wirksam zu beschließen, so müssen sie dies deutlich zum Ausdruck bringen. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, wenn dieser wichtige Regelungsgegenstand ohne auf die beabsichtigte Änderung der Teilungserklärung hinzuweisen in einem ansonsten überwiegend punktuellen Klärungen dienenden Beschlussregelungswerk "versteckt" wird. 2. Ein Eigentümerbeschluss über die Abrechnung von Betriebskosten nach den vom Bauträger angegebenen Wohnflächen ist nichtig, wenn Letztere weder feststehen noch mit zulässigen Mitteln der Beschlussauslegung festgestellt werden können.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1, 4, 5 und 6 haben jeweils Feststellung begehrt, dass die nicht direkt zurechenbaren Betriebskosten nach bestimmten Wohnungsflächen abgerechnet werden.

Die Antragsteller haben beantragt,