BGH - Beschluss vom 06.10.2015
VIII ZR 76/15
Normen:
BGB § 559b Abs. 2 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 1445
NZM 2016, 46
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 212/14
LG Berlin, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 330/14

Wirksamwerden einer mehr als zehn Prozent höher als in der Modernisierungsankündigung angegeben ausfallenden Mieterhöhung

BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 76/15

DRsp Nr. 2015/20821

Wirksamwerden einer mehr als zehn Prozent höher als in der Modernisierungsankündigung angegeben ausfallenden Mieterhöhung

Da die gesetzliche Regelung in § 559b Abs. 2 BGB aF nicht danach unterscheidet, ob eine Modernisierungsankündigung ganz unterblieben ist oder nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt oder ob die spätere tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist zu schlussfolgern, dass in allen vom Gesetz genannten Fällen die Wirksamkeit der gesamten Mieterhöhung um sechs Monate hinausgeschoben ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 559b Abs. 2 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es eine Fortbildung des Rechts für erforderlich hält. Es möchte durch eine Entscheidung des Senats geklärt wissen, ob eine Mieterhöhung nach § 559 BGB, die mehr als zehn Prozent höher ausfällt als in der Modernisierungsankündigung angegeben, nach § 559b Abs. 2 Satz 2 BGB insgesamt erst sechs Monate später wirksam wird oder ob dies nur für den Teil der Mieterhöhung gilt, der diese Grenze überschreitet.