OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2013
1 B 1092/13
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; SG § 40 Abs. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1130/13

Wirksamwerden einer unwiderruflich abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung eines Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 2 SG mit Zugang der Erklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 1 B 1092/13

DRsp Nr. 2013/23504

Wirksamwerden einer "unwiderruflich" abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung eines Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 2 SG mit Zugang der Erklärung

Eine "unwiderruflich" abgegebene Weiterverpflichtungserklärung eines Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 2 SG wird mit Zugang der Erklärung wirksam. Sie enthält zugleich den Antrag, die Dauer des Dienstverhältnisses entsprechend festzusetzen. Ein zu einem späteren Zeitpunkt erklärter Widerruf beseitigt die Rechtswirksamkeit dieser öffentlich-rechtlichen Willenserklärung nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 9.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; SG § 40 Abs. 2; BGB § 133;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem (sinngemäßen) Antrag,