BGH - Urteil vom 19.09.2018
VIII ZR 231/17
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 3; BGB § 546 Abs. 1; BGB a.F. § 554 S. 3; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; BGB § 573 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 220, 1
MDR 2018, 1364
MietRB 2019, 5
NJW 2018, 3517
NZM 2018, 941
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 333/16
LG Berlin, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 90/17

Wirkung der Beendigung des Mietverhältnisses im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Verknüpfung einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung; Behandlung der bewirkten Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten

BGH, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 231/17

DRsp Nr. 2018/15866

Wirkung der Beendigung des Mietverhältnisses im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Verknüpfung einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung; Behandlung der bewirkten Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten

Durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber die gesetzliche Fiktion geschaffen, dass im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten gilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB entfallen damit nicht nur für die Zukunft die durch die fristlose Kündigung ausgelösten Räumungs- und Herausgabeansprüche, sondern das Mietverhältnis ist als ununterbrochen fortstehend zu behandeln.