Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. Februar 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 612 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 6. Januar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel gegen die vorbezeichneten Urteile werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 vom Hundert und der Beklagte 10 vom Hundert zu tragen.
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