BGH - Urteil vom 23.02.2012
IX ZR 29/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 566; BGB § 566c; InsO § 109 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 573
MietRB 2012, 165
NJW 2012, 1881
NZI 2012, 406
NZI 2012, 7
NZM 2012, 638
WM 2012, 751
ZIP 2012, 784
ZInsO 2012, 733
ZMR 2012, 539
ZVI 2012, 241
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 262/09
LG Berlin, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 192/10

Wirkung der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. des Nichaufkommens für Ansprüche aus dem Mietverhältnis des Schuldners mit der Insolvenzmasse nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist für einen Grundstückserwerber

BGH, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZR 29/11

DRsp Nr. 2012/7275

Wirkung der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. des Nichaufkommens für Ansprüche aus dem Mietverhältnis des Schuldners mit der Insolvenzmasse nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist für einen Grundstückserwerber

Die Erklärung des Insolvenzverwalters/Treuhänders, für Ansprüche aus dem Wohnraummietverhältnis des Schuldners nach Ablauf der dreimonatigen gesetzlichen Kündigungsfrist nicht mehr mit der Insolvenzmasse aufzukommen, wirkt auch gegenüber dem Erwerber, auf den das Mietverhältnis infolge Veräußerung des Grundstücks übergegangen ist, wenn sie in Unkenntnis des Eigentumsübergangs dem alten Vermieter gegenüber abgegeben worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. Februar 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 612 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 6. Januar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel gegen die vorbezeichneten Urteile werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 vom Hundert und der Beklagte 10 vom Hundert zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 566;