I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus neun Wohnungen mit jeweils einer Garage, dem Teileigentum Nr. 10 (Garage) sowie mehreren oberirdischen Kfz-Stellplätzen im Freien besteht. Den Antragstellern, einem Ehepaar, gehört die Garage Nr. 10 mit einem Miteigentumsanteil von 4,5/1000.
Das Teileigentum der Antragsteller ist gemäß Nr. V der Teilungserklärung vom 9.4.1991 mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohnungseigentums (Doppelhaushälfte) - derzeit sind dies die Antragsteller - des Inhalts belastet, dass der Dienstbarkeitsberechtigte zur alleinigen Nutzung der Garage Nr. 10 berechtigt ist.
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