BayObLG - Beschluß vom 30.11.2000
2Z BR 76/00
Normen:
WEG § 8, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 753
ZMR 2001, 210
ZfIR 2001, 390
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1050/00
AG Weilheim i.OB 3 UR II 117/99 ,

Wirkung der Teilungserklärung für einen Sondernachfolger

BayObLG, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 76/00

DRsp Nr. 2001/501

Wirkung der Teilungserklärung für einen Sondernachfolger

»Wird zur Eintragung in das Grundbuch nur die in der Teilungserklärung vorgenommene Aufteilung des Grundstücks und die der Teilungserklärung als Anlage beigefügte Gemeinschaftsordnung bewilligt und beantragt, werden andere Bestimmungen in der Teilungserklärung nicht Gegenstand der Grundbucheintragung und wirken daher nicht gegen einen Sondernachfolger. Ein Sondernachfolger muß sie sich aber entgegenhalten lassen, wenn er im Kaufvertrag in alle Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung eingetreten ist.«

Normenkette:

WEG § 8, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus neun Wohnungen mit jeweils einer Garage, dem Teileigentum Nr. 10 (Garage) sowie mehreren oberirdischen Kfz-Stellplätzen im Freien besteht. Den Antragstellern, einem Ehepaar, gehört die Garage Nr. 10 mit einem Miteigentumsanteil von 4,5/1000.

Das Teileigentum der Antragsteller ist gemäß Nr. V der Teilungserklärung vom 9.4.1991 mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohnungseigentums (Doppelhaushälfte) - derzeit sind dies die Antragsteller - des Inhalts belastet, dass der Dienstbarkeitsberechtigte zur alleinigen Nutzung der Garage Nr. 10 berechtigt ist.