BAG - Urteil vom 18.10.2018
6 AZR 300/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 814; ZPO § 308; ZPO § 320; ZPO § 559; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 13; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 17 Abs. 3 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 17 Abs. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 24 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 37; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 8; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 29a;
Fundstellen:
AuR 2019, 240
EzA-SD 2019, 9
NZA-RR 2019, 205
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 693/16
ArbG Hannover, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 380/15

Wirkung eines konstitutiven Antrages auf Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-LRechtsgestaltende Willenserklärung zum Vollzug des Bewährungsaufstiegs zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach dem einschlägigen TarifvertragVoraussetzungen für die Nachholung eines Bewährungsaufstiegs im System des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L

BAG, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 300/17

DRsp Nr. 2019/2869

Wirkung eines konstitutiven Antrages auf Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L Rechtsgestaltende Willenserklärung zum Vollzug des Bewährungsaufstiegs zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach dem einschlägigen Tarifvertrag Voraussetzungen für die Nachholung eines Bewährungsaufstiegs im System des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L

Orientierungssätze: 1. Der konstitutive Antrag gemäß § 29a TVÜ-Länder auf Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung. Er bedarf keiner Annahme durch den Arbeitgeber und führt bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen unmittelbar zur geänderten Eingruppierung (Rn. 35). 2. Die Rechtsfolgen eines solchen Antrags bestimmen sich, da er auf den 1. Januar 2012 zurückwirkt, nach den Verhältnissen an diesem Tag (Rn. 35). 3. Der Antrag gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder ist ebenfalls eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, der bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen unmittelbar dazu führt, dass der Antragsteller zu seinem individuellen Aufstiegszeitpunkt den Bewährungsaufstieg nachvollzieht (Rn. 36).