Das Mietverhältnis der Parteien ist beendet. Der Beklagte hat einen Teil des Mietzinses einbehalten, weil die vermietete Dachwohnung eine kleinere Wohnfläche hatte als im Mietvertrag angegeben. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung des Restmietzinses in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht geht mit dem Amtsgericht entsprechend einer vom Beklagten vorgelegten Berechnung nach DIN 283 davon aus, dass die Wohnfläche statt 75 m², wie im Mietvertrag angegeben, nur 56,21 m² beträgt. Das Landgericht hält die Minderung für berechtigt, sieht sich aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.12.1997 (WuM 1998, 144 ff) an einer dem Beklagten positiven Entscheidung gehindert, sofern nicht die noch durchzuführende Beweisaufnahme eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung erbringen sollte.
Das Landgericht hat folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt:
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