OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2002
20 RE-Miet 2/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZM 2003, 431
WuM 2003, 25
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 45/00
AG Wolfhagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 468/99

Wohnfläche, Mietvertrag, Sachmangel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 20 RE-Miet 2/01

DRsp Nr. 2003/2842

Wohnfläche, Mietvertrag, Sachmangel

»Es stellt jedenfalls einen Sachmangel der Wohnung im Sinne von § 537 I (a.F.) BGB dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25% unterschreitet. Im übrigen wird der Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt.«

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

Das Mietverhältnis der Parteien ist beendet. Der Beklagte hat einen Teil des Mietzinses einbehalten, weil die vermietete Dachwohnung eine kleinere Wohnfläche hatte als im Mietvertrag angegeben. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung des Restmietzinses in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht geht mit dem Amtsgericht entsprechend einer vom Beklagten vorgelegten Berechnung nach DIN 283 davon aus, dass die Wohnfläche statt 75 m², wie im Mietvertrag angegeben, nur 56,21 m² beträgt. Das Landgericht hält die Minderung für berechtigt, sieht sich aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.12.1997 (WuM 1998, 144 ff) an einer dem Beklagten positiven Entscheidung gehindert, sofern nicht die noch durchzuführende Beweisaufnahme eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung erbringen sollte.

Das Landgericht hat folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt: