BayObLG - Beschluss vom 25.06.1985
2 Z 48/84
Normen:
WEG § 21 ;
Vorinstanzen:
AG München - ... vom ... - UR II 18/83,
LG München I, vom 09.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12870/83

Wohnungseigentum: Beschlußfassung mit Stimmenmehrheit bei Maßnahmen der Gartenpflege

BayObLG, Beschluss vom 25.06.1985 - Aktenzeichen 2 Z 48/84

DRsp Nr. 2003/6740

Wohnungseigentum: Beschlußfassung mit Stimmenmehrheit bei Maßnahmen der Gartenpflege

Sind Fichten eng in Reihe gepflanzt sind und bilden sie eine Trennhecke, ist das Zurückschneiden der Fichten Gartenpflege, also eine Maßnahme der Verwaltung, über die die Wohnungseigentümer gemäß § 21 WEG mit Stimmenmehrheit beschließen können, so daß bezüglich einer beschlossenen Maßnahme nur noch zu prüfen ist, ob sie innerhalb des Ermessensspielraums ordnungsmäßiger Verwaltung liegt,

Normenkette:

WEG § 21 ;

Gründe:

I.

Das Grundstück der den Antragstellern und Antragsgegnern gehörenden Wohnungseigentumsanlage ist durch in Reihe gepflanzte Fichten eingefriedet. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Eigentümerbeschluss, nach dem die Fichten in ihrer Höhe zurückgeschnitten werden sollen.

Zur Wohnanlage gehören mehrere mit der Fensterfront nach Süden gerichtete Reihenhäuser; den Antragstellern gehört das Reihenhaus, das am westlichen Rand liegt. Den Reihenhäusern nach Süden vorgelagert sind Terrassen und ein Garten von ca. 11 m Tiefe. In der mit der Teilungserklärung verbundenen Gemeinschaftsordnung (Abschnitt III a, aa) heißt es: