I.
Das Grundstück der den Antragstellern und Antragsgegnern gehörenden Wohnungseigentumsanlage ist durch in Reihe gepflanzte Fichten eingefriedet. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Eigentümerbeschluss, nach dem die Fichten in ihrer Höhe zurückgeschnitten werden sollen.
Zur Wohnanlage gehören mehrere mit der Fensterfront nach Süden gerichtete Reihenhäuser; den Antragstellern gehört das Reihenhaus, das am westlichen Rand liegt. Den Reihenhäusern nach Süden vorgelagert sind Terrassen und ein Garten von ca. 11 m Tiefe. In der mit der Teilungserklärung verbundenen Gemeinschaftsordnung (Abschnitt III a, aa) heißt es:
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