OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2001
15 W 279/01
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 86
ZMR 2002, 542
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen T 1/01
AG Witten, - Vorinstanzaktenzeichen 13 II 29/00

Wohnungseigentum: Wegfall der Bindungswirkung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 15 W 279/01

DRsp Nr. 2002/3899

Wohnungseigentum: Wegfall der Bindungswirkung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung

»Beruht die von einem zunächst widerstrebenden Wohnungseigentümer erklärte Zustimmung zu einer baulichen Veränderung auf der gemeinsamen Überzeugung der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer, die geplante bauliche Veränderung könne auch gegen den Widerstand des einzelnen durch Mehrheitsbeschluß genehmigt werden, so können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Wegfall der Bindungswirkung der schuldrechtlichen Vereinbarung führen.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.