BVerwG - Urteil vom 17.06.1998
8 C 14.96
Normen:
II. WoBauG § 72 Abs. 1, 105 Abs. 1 ; NMV 1970 § 5 a Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1 S. 1 ; WoBindG § 8b Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 107, 95
NVwZ 1999, 74
NZM 1998, 931
WuM 1998, 671
ZMR 1998, 727
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VG 3683/90
OVG Hamburg, vom 24.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen V 21/93

Wohnungsrecht; Sozialer Wohnungsbau; Eigentumswohnung; Wohnungseigentum, nachträgliche Begründung von -; Durchschnittsmiete, Genehmigung der -; Kostenmiete; Ermächtigungsgrundlage, Fehlen der Übergangszeit

BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 8 C 14.96

DRsp Nr. 1998/17158

Wohnungsrecht; Sozialer Wohnungsbau; Eigentumswohnung; Wohnungseigentum, nachträgliche Begründung von -; Durchschnittsmiete, Genehmigung der -; Kostenmiete; Ermächtigungsgrundlage, Fehlen der Übergangszeit

»1. Die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum an öffentlich geförderten Wohnungen hat nicht zur Folge, daß die sich aus vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergebende Durchschnittsmiete der behördlichen Genehmigung bedarf.2. § 5a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NMV 1970 ist rechtsunwirksam.3. Die Einräumung einer Übergangszeit, in der das Fehlen der gesetzlichen Grundlage hingenommen werden könnte, ist nicht geboten.«

Normenkette:

II. WoBauG § 72 Abs. 1, 105 Abs. 1 ; NMV 1970 § 5 a Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1 S. 1 ; WoBindG § 8b Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehen Regelungen des sozialen Wohnungsbaus über die Änderung der Kostenmiete aus Anlaß der Aufteilung von Wirtschaftseinheiten in Wohnungseigentum.