Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Mieterhöhungsverlangen der Kläger ist gemäß § 558 BGB nur insoweit gerechtfertigt, als eine Erhöhung der Bruttokaltmiete von gegenwärtig 540,39 EURO brutto/kalt um 32,59 EURO auf 572,98 EURO brutto/kalt verlangt wird. Das darüber hinausgehende Erhöhungsverlangen der Kläger ist unbegründet.
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