KG - Urteil vom 30.09.2004
8 U 54/03
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 5
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 554/02

Wohnwerterhöhende und wohnwertmindernde Merkmale in einem Mietspiegel - Gasherd - Balkon - Wintergarten

KG, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 8 U 54/03

DRsp Nr. 2004/16512

Wohnwerterhöhende und wohnwertmindernde Merkmale in einem Mietspiegel - Gasherd - Balkon - Wintergarten

1. Nach dem Berliner Mietspiegel 2000 ist ein "4-Platten-Herd mit Backofen" nicht einem Gasherd mit vier Brennstellen und Backofen gleichzusetzen. 2. Das wohnwertmindernde Merkmal "kein nutzbarer Balkon" setzt nicht vorauss, dass überhaupt kein Balkon vorhanden ist. Ein vorhandener, jedoch nicht nutzbarer Balkon ist genauso negativ zu bewerten, wie ein nicht existierender Balkon. 3. Bei einem Wintergarten handelt es sich um einen hellen heizbaren Raum oder Teil eines Raumes mit großen Fenstern oder Glaswänden für die Haltung von Zimmerpflanzen. Ein nach Norden ausgerichteter, verglaster Balkon kann schon deshalb kein Wintergarten sein, weil es an dem Merkmal der Helligkeit fehlt.

Normenkette:

BGB § 558 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Mieterhöhungsverlangen der Kläger ist gemäß § 558 BGB nur insoweit gerechtfertigt, als eine Erhöhung der Bruttokaltmiete von gegenwärtig 540,39 EURO brutto/kalt um 32,59 EURO auf 572,98 EURO brutto/kalt verlangt wird. Das darüber hinausgehende Erhöhungsverlangen der Kläger ist unbegründet.