Würdigung eines Gutachtens bei fehlender Nennung von Vergleichsobjekten
BGH, Urteil vom 15.04.1994 - Aktenzeichen V ZR 286/92
DRsp Nr. 1994/3338
Würdigung eines Gutachtens bei fehlender Nennung von Vergleichsobjekten
»Ein Gericht darf einem Sachverständigengutachten nicht folgen, das im Rahmen der Ertragswertmethode zur Verkehrswertschätzung von Grundstücken auf Vergleichsmieten (Rohertrag) abstellt, ohne die Vergleichsobjekte und Vergleichspreise zu nennen (weil sich der Gutachter insoweit für schweigepflichtig hält).«