X. Aufnahme Dritter

Autor: Emmert

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Die Aufnahme der nächsten Angehörigen, der Hausangestellten und des Pflegepersonals sowie die kurzfristige Aufnahme von Besuchern gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch.1)

Im Übrigen ist die Gebrauchsüberlassung an Dritte in §§ 540, 553 BGB geregelt2) (zu den damit verbundenen Problemen s. § 5 Rdn. 87 ff.).


1)

Vgl. nur Staudinger/Emmerich, § 540 Rdn. 3 ff.

2)

Sternel, VI Rdn. 160 ff. jeweils m.w.N.