X. Rechtsbeschwerde

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Landgericht kann als Beschwerde- oder Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar. Im Beschwerdeverfahren gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde. Hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, so kann sie wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden, § 78 Abs. 1 ZPO.36)

Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die Rechtsbeschwerde auch gegen den eine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts statthaft, ggf. gem. § 238 Abs. 2 ZPO i.V.m. einem Angriff gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs.37) Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. - jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - gilt nur für die Nichtzulassungsbeschwerde und ist auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht entsprechend anwendbar.38) Das stellt § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jetzt ausdrücklich klar.


36)

BGH, Beschl. v. 21.03.2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; BGH, Beschl. v. 17.07.2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721.

37)

BGH, Beschl. v. 28.01.2003 - .