XI. Rechtsentscheid

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Rechtsentscheid gem. § 541 ZPO a.F. ist im Jahr 2002 abgeschafft worden. Der Zugang zum BGH in Wohnraummietsachen ist durch die mögliche Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde durch die Landgerichte eröffnet. Abweichend vom früheren Rechtsentscheidverfahren sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung grundlegender Fragen in Wohnraummietsachen nicht mehr zuständig. Nach der Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 6 EGZPO sind am 01.01.2002 bereits anhängige Rechtsentscheidverfahren zu Ende zu führen. Insoweit gilt § 541 ZPO a.F. uneingeschränkt weiter. Im Übrigen ist der bisherige § 541 ZPO nur noch anzuwenden, wenn

- nach § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO über die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist;

- am 01.01.2002 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem BGH vorliegen;

- nach dem 01.01.2002 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem BGH noch vorzulegen sind.

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