XII. Revision

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Revision zum BGH muss - neben einer möglichen Sprungrevision (vgl. unten Rdn. 35)  - zugelassen werden, § 543 ZPO. Das Berufungsgericht muss nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision ausdrücklich zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist gem. § 543 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden (zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. oben Rdn. 29).