XIV. Sprungrevision

Autoren: Griebel/Wiek

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Möglich ist nach § 566 Abs. 1 ZPO auch eine Sprungrevision gegen Endurteile des Amtsgerichts, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Der Beschwerdewert muss also 600 € übersteigen, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Weitere Voraussetzung ist, dass die beschwerte Partei die Sprungrevision beantragt, der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht (BGH) die Sprungrevision zulässt. Der BGH muss nach § 566 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO eine Sprungrevision zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Praktische Bedeutung hat die durch die ZPO -Reform 2001 erweiterte Sprungrevision in Mietsachen zu keinem Zeitpunkt erlangt.