LG Magdeburg - Urteil vom 27.09.2011
1 S 171/11 (051)
Normen:
BGB § 556 Abs. 1; BGB § 560 Abs. 1 S. 1; MHG § 4 Abs. 2; BetrKV § 2 Nr. 17;
Fundstellen:
NJW 2012, 544
WuM 2012, 133
Info M 2011, 516
Info M 2011, 515
ZMR 2011, 957
NZM 2012, 305
I&F 2012, 661
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 148/11

Zahlung der Kosten für die Wartung und Miete von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten

LG Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 1 S 171/11 (051)

DRsp Nr. 2013/11726

Zahlung der Kosten für die Wartung und Miete von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten

1. Der Vermieter ist berechtigt auch ohne eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung solche Betriebskosten zusätzlich auf den Mieter umzulegen, die nach Abschluss des Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind. 2. Die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern ist eine zustimmungspflichtige Modernisierungsmaßnahme. 3. Die Wartungs- und Mietkosten sind sonstige Betriebskosten i.S.d. § 2 Nr. 17 BetrKV. 4. Die Wartung von Rauchmeldern besteht aus einer Kontrolle von Betriebsfähigkeit und -sicherheit, so dass die Wartungskosten als Betriebskosten ansatzfähig sind. 5. Der Vermieter darf die Anmietkosten für die Rauchmelder nur dann umlegen, wenn die Gerätemiete bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt gewesen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts S vom 04.05.2011 - Aktenzeichen: 4 C 148/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ab dem 01.04.2011 die Kosten für die Wartung und Miete von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.