BGH - Urteil vom 16.06.2010
VIII ZR 258/09
Normen:
NMV § 3 Abs. 1; NMV § 26; BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 558 Abs. 3; BGB § 560 Abs. 4;
Fundstellen:
MietRB 2010, 257
MietRB 2010, 258
NJW 2011, 145
NZM 2010, 736
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 558 C 10992/08
LG Hannover, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 14/09

Zahlung der zuletzt geschuldeten Kostenmiete einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 Neubaumietenverordnung (NMV) als Marktmiete bei Wegfall der Preisbindung; Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB i.R.d. Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 258/09

DRsp Nr. 2010/12322

Zahlung der zuletzt geschuldeten Kostenmiete einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 Neubaumietenverordnung (NMV) als "Marktmiete" bei Wegfall der Preisbindung; Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB i.R.d. Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist

Bei Wegfall der Preisbindung ist die zuletzt geschuldete Kostenmiete - einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 NMV - nunmehr als "Marktmiete" zu zahlen. Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB nicht entgegen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 1.905,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.775,34 € seit dem 14. Mai 2008 und auf weitere 130 € seit dem 17. Januar 2009 verurteilt worden sind.

Das weitergehende Rechtsmittel wird bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Rückzahlungsansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

NMV § 3 Abs. 1; NMV § 26; BGB § Abs. S. 3;