OLG Thüringen - Urteil vom 30.08.2019
4 U 858/18
Normen:
BGB § 566 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 289/18

Zahlung einer Abstandssumme aus einem Mietvertrag für eine vorzeitige VertragsauflösungVeräußerung des MietobjektsKein Eintritt eines Erwerbers in Rechte und Pflichten außerhalb des Mietverhältnisses

OLG Thüringen, Urteil vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 4 U 858/18

DRsp Nr. 2019/15440

Zahlung einer Abstandssumme aus einem Mietvertrag für eine vorzeitige Vertragsauflösung Veräußerung des Mietobjekts Kein Eintritt eines Erwerbers in Rechte und Pflichten außerhalb des Mietverhältnisses

1. Von § 566 BGB werden nur mietrechtliche Rechte und Pflichten erfasst oder Rechte und Pflichten in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag. 2. Ein Erwerber tritt nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen; dies gilt auch, wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind. 3. § 566 Abs. 1 BGB ist als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 09.11.2018, Az. (86) 1 O 289/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn ich die vollstreckende Partei vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1;

Gründe:

I.