OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2019
I-2 U 38/18
Normen:
BGB § 339; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 133/16

Zahlung einer VertragsstrafeUnterlassung von Werbeaussagen und Erstattung von AbmahnkostenInhaltliche Ausgestaltung eines UnterlassungsvertragesWirklicher Wille der VertragsparteienArt und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen I-2 U 38/18

DRsp Nr. 2020/31

Zahlung einer Vertragsstrafe Unterlassung von Werbeaussagen und Erstattung von Abmahnkosten Inhaltliche Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages Wirklicher Wille der Vertragsparteien Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung

1. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages sind die Vertragsparteien frei, so dass sich dessen Auslegung nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet. 2. Es kommt auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien an, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilsausspruch zu Ziffer II. (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 1.141,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016) entfällt.

II.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wirdzurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV. V. VI.