OLG Brandenburg - Urteil vom 09.06.2020
3 U 55/19
Normen:
BGB § 581 Abs. 1 S. 2; BGB § 536b;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 28/18

Zahlung rückständiger PachtzinsenMinderung wegen vermeintlicher Mängel eines PachtobjektsBei Übergabe bereits bekannte MängelUnwirksamkeit einer fristlosen Vertragskündigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 3 U 55/19

DRsp Nr. 2021/34

Zahlung rückständiger Pachtzinsen Minderung wegen vermeintlicher Mängel eines Pachtobjekts Bei Übergabe bereits bekannte Mängel Unwirksamkeit einer fristlosen Vertragskündigung

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12.03.2019, Az.: 11 O 28/18, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 55.317,89 € 56.293,89 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 618,58 € seit dem 02.02.2018, aus 3.125,00 € seit dem 02.03.2018, aus 3.125,00 € seit dem 03.04.2018, aus 7.885,00 € seit dem 03.05.2018, aus 7.885,00 € seit dem 03.06.2018, aus 7.885,00 € seit dem 03.07.2018, aus 7.885,83 € seit dem 03.08.2018, aus 7.885,83 € seit dem 03.09.2018 und aus 8.330,00 € seit dem 03.10.2018 zu zahlen.

2. an den Kläger weitere 7.140,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.570,00 € seit dem 02.11.2018 und aus 3.570,00 seit dem 04.12.2018 zu zahlen.