BSG - Urteil vom 23.04.2015
B 5 RE 19/14 R
Normen:
SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BSGE 118, 282
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1149/11
SG Potsdam, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 26/10

Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung; Einzelberatung von Patienten durch eine Ergotherapeutin ist keine Lehrtätigkeit

BSG, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 19/14 R

DRsp Nr. 2015/16475

Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung; Einzelberatung von Patienten durch eine Ergotherapeutin ist keine Lehrtätigkeit

Ein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit hat Dauerwirkung (Abgrenzung zu BSG vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R = SozR 4-5425 § 3 Nr 3).

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson.