OLG Hamm - Urteil vom 29.09.2021
12 U 34/21
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 614; BGB § 320 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/18

Zahlung von Beraterhonorar im Zusammenhang mit dem Erwerb einer FachzahnarztpraxisEinrede der VerjährungEinrede des nicht erfüllten Vertrages

OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 34/21

DRsp Nr. 2021/18307

Zahlung von Beraterhonorar im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fachzahnarztpraxis Einrede der Verjährung Einrede des nicht erfüllten Vertrages

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.01.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.545,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 614; BGB § 320 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beraterhonorar in Anspruch. Die Beklagte macht im Wege der Aufrechnung und widerklagend Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung sowie Herausgabe einer vereinnahmten Provision geltend.

1. 2.