BGH - Urteil vom 28.06.2012
IX ZR 219/10
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 55 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 1188
NJW 2012, 2800
NZI 2012, 841
NZM 2013, 397
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 174/08
OLG Celle, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 123/09

Zahlungsanspruch eines Gläubigers aus der Insolvenzmasse bei Rückbuchung einer Lastschrift durch die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 219/10

DRsp Nr. 2012/18614

Zahlungsanspruch eines Gläubigers aus der Insolvenzmasse bei Rückbuchung einer Lastschrift durch die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden vorläufigen Insolvenzverwalters

Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, so kann der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine nochmalige Zahlung verlangen. Den überhöhten Forderungsausweis gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt. Diesem bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig zu machen (im Anschluss an BGHZ 186, 242 Rn. 30). InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1,§ 55 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 546, 985 Der Rückgabeanspruch des Leasinggebers ist auch dann nur eine Insolvenzforderung, wenn der Schuldner oder der starke vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund gerichtlicher Ermächtigung während des Verfahrens zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Leasingnehmers Leasinggut zur Fortführung des Schuldnerunternehmens eingesetzt haben. Dasselbe gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Rückgabepflicht. InsO § Abs. Satz 1 Nr. Satz 1 Teilsatz 3; § G