OLG Köln - Urteil vom 08.03.2017
16 U 148/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 215/15

Zahlungsansprüche eines Vergleichs

OLG Köln, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 16 U 148/16

DRsp Nr. 2017/6755

Zahlungsansprüche eines Vergleichs

Hat der Pflichtteilsberechtigte gegen die Vorerbin Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und hat der Prozessbevollmächtigte der Vorerbin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vorerbenstellung nicht mehr bestand, die Ansprüche anerkannt und Zahlung angekündigt, so haftet die Vorerbin unabhängig von ihrer Erbenstellung aus der getroffenen Vereinbarung auf Zahlung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 19.09.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln (12 O 215/15) teilweise abgeändert und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 11.535,88 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die 1. Instanz und das Berufungsverfahren wird auf jeweils 11.535,88 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145;

Gründe

I.

Die Parteien sind Töchter des am XX.XX.XXXX verstorbenen L E N (im Folgenden: Erblasser), der außerdem einen Sohn, Herrn S N, (im Folgenden: Bruder/Sohn) und eine vorverstorbene Ehefrau hatte.