OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2013
11 W 30/13
Normen:
BGB § 133; ZPO § 91a; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 71/13

Zeitliche Einschränkung einer Erledigungserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 11 W 30/13

DRsp Nr. 2014/8167

Zeitliche Einschränkung einer Erledigungserklärung

Eine Erledigungserklärung kann grundsätzlich auch nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. Fehlt eine explizite zeitliche Einschränkung der Erledigungserklärung, ist grundsätzlich von einer unbeschränkten Erledigungserklärung auszugehen, sofern nicht gegenteilige Umstände vorliegen. Allein der Umstand, dass ein Vollstreckungsantrag wegen eines behaupteten Titelverstoßes gestellt worden war, genügt für die Annahme des Willens der zeitlichen Beschränkung nicht.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.6.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; ZPO § 91a; ZPO § 890;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.2.2013, der der Schuldnerin am 27.2.2013 zugestellt worden war, hatte das Landgericht der Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein vom Gläubiger gefertigtes Foto öffentlich zugänglich zu machen, welches die Schuldnerin ursprünglich in ihre Website eingebunden hatte.

Am 04.03.2013 legte die Schuldnerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf ein von ihr am 20.2.2013 abgegebene Unterlassungserklärung.