BGH - Beschluß vom 13.07.2006
IX ZB 288/03
Normen:
InsO § 294 Abs. 1 § 305 Abs. 1 Nr. 3 § 308 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1388
DZWIR 2007, 28
FamRZ 2006, 1524
InVo 2006, 442
MDR 2007, 362
NJ 2006, 507
NZI 2006, 602
Rpfleger 2006, 618
WM 2006, 1780
ZInsO 2006, 872
ZInsO 2006, 994
ZVI 2006, 403
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 185/03
AG Sömmerda, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 197/03

Zeitliche Geltung des Abtretungsverbots

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 288/03

DRsp Nr. 2006/23009

Zeitliche Geltung des Abtretungsverbots

»Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.«

Normenkette:

InsO § 294 Abs. 1 § 305 Abs. 1 Nr. 3 § 308 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubigerin wurde der Schuldner mit Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Februar 1998 verurteilt, an den Gläubiger 16.693,60 DM nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen. Die zu erstattenden Kosten wurden auf 2.179,80 DM nebst zuerkannter Zinsen zuzüglich 958,50 DM Gerichtskosten festgesetzt.

Der Schuldner hat am 14. Dezember 2000 Eigenantrag gestellt und Restschuldbefreiung begehrt. Nachdem der Schuldenbereinigungsplan gescheitert war, hat das Insolvenzgericht das Verfahren von Amts wegen aufgenommen und am 30. Juli 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2001 hat es festgestellt, Restschuldbefreiung trete ein, wenn der Schuldner für den Zeitraum von 7 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens die im Beschluss näher bezeichneten Obliegenheiten erfülle. Am 11. Februar 2002 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben.