OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.1997
10 U 73/96
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 3 § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; GKG § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 266
WuM 1997, 428

Zeitlicher Umfang eines Aufrechnungsverbots gegenüber dem Mieter; Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 10 U 73/96

DRsp Nr. 1997/7374

Zeitlicher Umfang eines Aufrechnungsverbots gegenüber dem Mieter; Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung

»1) Ein zulässiges Aufrechnungsverbot gegenüber dem Mieter wirkt auch nach Beendigung des Mietvertragsverhältnisses weiter, solange das Mietobjekt nicht an den Vermieter zurückgegeben ist.2) Eine vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn sie im Hinblick auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht zugelassen wird.«

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 Nr. 3 § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; GKG § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

Soweit die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 35.484,00 DM wegen der durch die Klägerin vereinnahmten Investitionszulage erklärt, vermag diese den begründeten Zahlungsanspruch der Klägerin nicht zu Fall zu bringen.

a)

...