OLG Koblenz - Urteil vom 17.10.2005
12 U 1301/04
Normen:
BGB § 286 § 288 § 307 ; ZPO § 296 § 301 Abs. 1 § 340 Abs. 3 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 531 Abs. 2 Nr. 3 § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 163/04

Zeitpunkt der Entstehung des vertraglichen Anspruches auf Mietzinszahlung; Teilurteil bezüglich der Mietzinsforderungen unter Ausklammerung der Frage der Berechtigung von Nebenkostenforderungen für andere Zeiträume

OLG Koblenz, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 12 U 1301/04

DRsp Nr. 2005/21253

Zeitpunkt der Entstehung des vertraglichen Anspruches auf Mietzinszahlung; Teilurteil bezüglich der Mietzinsforderungen unter Ausklammerung der Frage der Berechtigung von Nebenkostenforderungen für andere Zeiträume

»1. Gegen den Erlass eines Teilurteils bezüglich der Mietzinsforderungen unter Ausklammerung der Frage der Berechtigung von Nebenkostenforderung für andere Zeiträume bestehen mangels Divergenzgefahr keine Bedenken. 2. Der vertragliche Anspruch auf Mietzinszahlung entsteht, wenn der Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft hat. Dies ist mit der Überlassung aller Schlüssel erfolgt. Die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses durch den Mieter über eine längere Zeit in Kenntnis eines Mangels führt zu einem Verlust des Minderungsrechts.«

Normenkette:

BGB § 286 § 288 § 307 ; ZPO § 296 § 301 Abs. 1 § 340 Abs. 3 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 531 Abs. 2 Nr. 3 § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Mietzinszahlungen, die diese aus abgetretenem Recht für die Eheleute B... und E... W... geltend macht und die auf einem Gewerberaummietvertrag resultieren.