LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2019
3 Sa 1126/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17; KSchG § 6; KSchG § 7; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 187 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 67;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 62
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1518/18

Zeitpunkt des Beginns eines Arbeitsvertrages bei Anreise zum Schulungsort am VortagRechtsfolgen hinsichtlich der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 1126/18

DRsp Nr. 2019/15636

Zeitpunkt des Beginns eines Arbeitsvertrages bei Anreise zum Schulungsort am Vortag Rechtsfolgen hinsichtlich der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages

1. Einigen sich die Vertragsparteien darüber, dass der Arbeitnehmer zu einer im betrieblichen Interesse erforderlichen und angeordneten Schulung, die am frühen Morgen des Tages beginnen soll, der zunächst als Vertragsbeginn vorgesehen war, bereits am Vortag anreist, weil der Schulungsort so weit vom Dienstort entfernt liegt, dass anderenfalls eine rechtzeitige Anreise nicht möglich oder unzumutbar wäre, handelt es sich bei der Fahrtzeit für die dienstlich erforderliche Anreise um Arbeitszeit im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne. Der Arbeitnehmer erbringt damit bereits die versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (a.F.).2. Vertragsrechtliche Arbeitszeit ohne Arbeitsvertrag gibt es nicht.